MENÜ

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Volmary GmbH

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes getätigten Verkäufe und Lizensierungen, soweit in unserem verbindlichen Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.3 Die nachstehenden AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.4 Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen die Incoterms 2020 (EXW gemäß INCOTERMS 2020) einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen.

2. Angebot - vertragsschluss

2.1 Darstellungen unserer Ware (Saatgut, Blumenzwiebeln, Jungpflanzen, etc.) in Werbemitteln etc. einschließlich unserer Internetseiten sind noch keine rechtlich bindenden Angebote im Sinne des § 145 BGB. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind als Aufforderung an den Besteller zur Abgabe von Anträgen (Bestellungen) zu verstehen.
2.2 Die Bindungsfrist des Bestellers an den von ihm abgegebenen Antrag uns gegenüber beträgt 2 Wochen ab Zugang bei uns, falls er bei Abgabe des Antrags nichts anderes bestimmt.
2.3 Erst durch die schriftliche Bestätigung des Antrags unsererseits kommt der Auftrag zustande. Eine Annahme des Antrags ist auch darin zu sehen, dass wir die Lieferung oder Leistung ohne vorherige schriftliche Annahmebestätigung ausführen.
2.4 Erfolgt die Annahme durch uns – egal ob schriftlich oder durch Ausführung – nach Ablauf der 2-wöchigen Bindungsfrist (Ziffer 2.2), so gilt der Vertrag dennoch als zustande gekommen, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.
2.5 Wir haben das Recht, in unseren Auftragsbestätigungen Sorten, Mengen und Liefertermine den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Besteller nicht innerhalb von 8 Kalendertagen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Dies gilt nur, wenn die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar erscheint.

3. Lieferung

3.1 Soweit in dem jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, beziehen sich vereinbarte Liefertermine auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe oder zum Versand in unserem Produktionsbetrieb in Senden (ab Werk Incoterms 2020).
3.2 Solange die richtige und rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer nicht erfolgt ist, ruht unsere Lieferpflicht. Dies gilt nur für den Fall, dass die Terminüberschreitung nicht von uns oder unserem Zulieferer zu vertreten ist.
3.3 Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und sonstige Umstände, insbesondere Handelsbeschränkungen infolge der Corona-Pandemie, die weder von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind und die von uns nicht vorhersehbar waren, befreien uns für die Dauer ihres Bestehens von unserer Lieferpflicht und ggf. Lizensierungspflicht, soweit diese Umstände unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen.
3.4 In den Fällen der Ziffern 3.2 und 3.3 sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn wir oder unser Erfüllungsgehilfe das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben und wenn wir den Besteller von den vorgenannten Leistungshindernissen unverzüglich informiert haben. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht

4.1 Wir sind berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Besteller kann die Annahme von Teillieferungen nur dann berechtigt verweigern, wenn diese für ihn objektiv kein Interesse haben. Die Verweigerung der Annahme ist schriftlich zu erklären; mit der Verweigerung ist zugleich das mangelnde objektive Interesse schriftlich zu begründen.
4.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen und zu untersuchen. Je nach Umfang der Lieferung hat die Prüfung/Untersuchung gegebenenfalls durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl zu erfolgen. Sofern der Besteller eine Lieferung an Dritte wünscht, hat er seinerseits eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung sicherzustellen.
4.3 Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers erstreckt sich auch auf phytosanitäre Eigenschaften, d.h. insbesondere auf Virosen, Schädlingsbefall und Krankheiten. Sofern der Besteller das Vorhandensein solcher phytosanitärer Eigenschaften vermutet, hat er, wie unter Ziffer 10.7 beschrieben, zu verfahren. Darüber hinaus hat er insbesondere – gerade im Hinblick auf die ihm obliegende Schadensminderungspflicht – die möglicherweise befallenen bzw. mangelhaften Waren von anderen Waren – sowohl von den von uns gelieferten als auch den bereits beim Besteller vorhandenen – abzusondern, um ein Übergreifen zu verhindern.
4.4 Bei offensichtlichen Mängeln, Falschlieferungen oder Mindermengen hat der Besteller uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen Anzeige zu machen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Etwaiges Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und er kann aus diesen Mängeln keine Rechte herleiten, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
4.5 Der Besteller hat nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
4.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware – ggf. in angemessenen Stichproben – bei Erhalt auch auf Transportschäden zu untersuchen. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Besteller sofort ein Protokoll zu fertigen, in dem der Zustand der Ware und die Transportschäden festgehalten werden. Das Protokoll ist dem Transportpersonal zur Unterzeichnung vorzulegen. Der Besteller ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich unter Vorlage dieses Protokolls dem Transporteur zu melden und uns durch Abschrift unter Beifügung des Protokolls zu unterrichten. Für Transportschäden haften wir – vorbehaltlich Ziffer 11 – nicht, es sei denn, der Schaden wäre durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
4.7 Die Annahme einer Mängelanzeige unsererseits stellt kein Anerkenntnis der gerügten Mängel dar

5. Preise und Lieferungsmodalitäten

5.1 Soweit in dem jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Preise ab unserem Produktionsbetrieb in Senden. Sämtliche Kosten der Ware, wie Abgaben, Versicherungen, Steuern, Lagerkosten etc. gehen mit der Zurverfügungstellung in unserem Produktionsbetrieb in Senden auf den Besteller über. Ein Versand erfolgt nur auf Verlangen des Bestellers; in diesem Fall gehen auch die zusätzlichen Fracht-/Transportkosten zu Lasten des Bestellers und werden von uns weiterberechnet.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über.
5.3 Verkaufsverpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen von uns zurückgenommen. Soweit in dem jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen sie vom Besteller auf seine Kosten sortiert in unserem Produktionsbetrieb in Senden angeliefert werden.
5.4 Sonstige Transportverpackungen werden – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – berechnet. Bei unbeschädigter Rückgabe durch den Besteller erfolgt eine Gutschrift.
5.5 Soweit in dem jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Beladung der Ware in unserem Produktionsbetrieb in Senden durch den Besteller. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die Ware abholen lässt. Soweit wir den Besteller bzw. dessen Beauftragten bei der Beladung unterstützen, handeln wir im Rahmen einer Gefälligkeit. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Beladung und insbesondere die Einhaltung der Vorschriften zur Ladegutsicherung ist allein der Besteller bzw. dessen Beauftragter.
5.6 Unsere Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung gültige Preisliste, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung. Soweit in dem jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sie sich ab unserem Produktionsbetrieb in Senden und zwar ausschließlich Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Rechnungsbeträge sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sie sind bei jedem Vertrag neu zu vereinbaren.
6.2 Sofern sich nach Vertragsschluss eine gesetzliche Umsatzsteueränderung ergibt, so wird die Umsatzsteuer in der dann gesetzlich geltenden Höhe berechnet.
6.3 Soweit gemäß Ziffer 4.1 oder in Absprache mit dem Besteller Teillieferungen erfolgen, sind wir berechtigt, jede Teillieferung einzeln abzurechnen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vereinbarten Einzelpreise.
6.4 Zahlungen sind ausschließlich auf eines unserer auf der Rechnung angegebenen Konten zu leisten.
6.5 Zahlungen des Bestellers werden – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall – stets auf die älteste offene Forderung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt dabei nach der gesetzlichen Regelung des § 367 BGB, d. h. zunächst auf die Kosten, dann auf etwaige Zinsen und zuletzt auf die jeweilige Hauptforderung. Eine anderweitige Leistungsbestimmung des Schuldners nach Abschluss des Vertrages ist unbeachtlich.
6.6 Eine Entgegennahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn und soweit der Betrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Etwaige bei der Bank anfallende Gebühren, insbesondere im Fall der Nichteinlösung, gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Verzug

7.1 Verzugseintritt und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 287 und 288 BGB.
7.2 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir von sämtlichen Verträgen aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen – auch aus anderen Verträgen der gemeinsamen Geschäftsbeziehung – nach unserer Wahl von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen; wir sind ferner berechtigt, sämtliche Abtretungen (Ziffer 9.1) gegenüber allen Abnehmern des Bestellers offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller sich nur mit geringen Zahlungen in Verzug befindet und an seiner Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen; ein Zahlungsrückstand gilt als gering, wenn er maximal 5% des gesamten Auftragsvolumens, dem er entstammt, beträgt.
7.3 Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn diese entweder von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus dem zugrunde liegenden Vertrag zustehenden Forderungen – einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden – vor.
8.2 Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die Waren, Pflanzen und Erzeugnisse, die der Besteller durch Kultivierung, Be- oder Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erzeugt. Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischtem Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltswaren zum Rechnungswert der übrigen Ware.


9. Abtretung

9.1 Der Besteller ist berechtigt im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns gelieferten Waren weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden, soweit diese dem Besteller gegenüber bereits berechnet und angemeldet wurden. Auf unsere Aufforderung hat der Besteller uns sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter Waren offen zu legen, die Empfänger vollständig zu benennen und uns alle zur unmittelbaren Durchsetzung der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Abnehmern im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicher zu stellen, dass die an uns abgetretenen Forderungen nicht durch Aufrechnung untergehen, sondern nur durch Zahlung erfüllt werden; soweit erforderlich hat er hierzu auf die Abtretung hinzuweisen.
9.3 Der Besteller ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist verpflichtet, insoweit von seinen Abnehmern empfangene Zahlungen bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen unverzüglich an uns weiterzuleiten. Zieht der Besteller bei seinen Abnehmern an uns abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend an uns weiterzuleiten, so sind wir berechtigt, die Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen – auch gegen andere Abnehmer – offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere seinen Zahlungen, in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Besteller auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9.4 Wollen Dritte – insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungs- oder insolvenzrechtlichen Maßnahmen – auf die in unserem Eigentum stehende Ware zugreifen, so hat der Besteller diese auf unser Eigentum hinzuweisen und die zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Entstehen uns bei der Abwehr vermeintlicher fremder Ansprüche auf die in unserem Eigentum stehende Ware Kosten, so hat der Besteller diese zu ersetzen, soweit sie nicht tatsächlich von Dritten ersetzt werden; etwaige Ansprüche gegen Dritte werden wir Zug-um-Zug an den Besteller abtreten.
9.5 Übersteigt der Wert der uns vom Besteller gewährten Sicherheiten die Summe unserer gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers hinsichtlich der 20 % übersteigenden Sicherheiten zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch uns nach billigem Ermessen.

10. Gewährleistung

10.1 Soweit von uns gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet ist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, sind wir grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 10.4) uns gegenüber gerügt wird.
10.2 Wenn der Besteller die von uns gelieferte Ware weiterverkauft und sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kann der Besteller uns gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 478, 479 BGB im Wege des sogenannten Lieferantenregresses in Anspruch nehmen. Liegt ein berechtigter Fall des Lieferantenregresses vor, gelten die in diesen AGB enthaltenen Einschränkungen unserer Gewährleistungsverpflichtungen nicht.
10.3 Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Soweit die Ware zwischenzeitlich kultiviert oder sonst verändert oder unsachgemäß behandelt wurde, kommt ein Lieferantenregress nicht in Betracht. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende Mangel auch im Verhältnis zwischen uns und dem Besteller einen Mangel darstellt.
10.4 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit der Besteller uns berechtigt im Rahmen des Lieferantenregresses (Ziffer 10.2 und 10.3) in Anspruch nimmt.
10.5 Verletzt der Besteller seine ihm nach Ziffer 4 obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten, so kann er nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 4 seine Gewährleistungsrechte verlieren.
10.6 Zeigt der Besteller Mängel – egal ob nach Ziffer 4 oder nach Ziffer 4.5 – an, so hat er uns Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Beauftragt der Besteller selbst Dritte – insbesondere Gutachter – mit der Untersuchung der Ware bzw. Feststellung etwaiger Mängel, so sind wir zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten nur verpflichtet, wenn tatsächlich eine unverzügliche Begutachtung objektiv erforderlich ist und wir diese nicht unverzüglich durchführen.
10.7 Macht der Besteller Gewährleistungsansprüche geltend, so sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet. Verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl oder ist sie für den Besteller unzumutbar, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11.2 – ausgeschlossen
10.8 Hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Ware, so sind wir berechtigt, Sorten den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen, soweit die Abweichung für den Besteller zumutbar ist.

11. Schadensersatzansprüche

11.1 Soweit dem Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, die nicht durch die vorstehenden Vereinbarungen oder Ziffer 11.2 ausgeschlossen sind, verjähren diese in einem Jahr.
11.2 Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten Handlungen sind vorbehaltlich der nachfolgend benannten Ausnahmen ausgeschlossen:
a) Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf den typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehenden Schaden beschränkt.
b) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
c) Sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.3 Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ferner nicht ausgeschlossen hinsichtlich
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, und
b) sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

12. Beratung, Pflanzenschutz, Kultivierung

12.1 Lagerhinweise, Pflanzhinweise, Angaben zu Resistenzen, Pflanzenschutzberatungen und sonstige Beratungen sind nicht Gegenstand von Kauf- und Lieferverträgen. Sie stellen – soweit sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden – nur unverbindliche Informationen dar. Sie entheben den Besteller nicht von seiner Pflicht der sach- und fachkundigen Lagerung und Verarbeitung von uns gelieferter Waren und der notwendigen Sorgfalt insbesondere beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie Wuchs- und Hemmstoffen. Insbesondere eine Durchbrechung von angegebenen Resistenzen durch den jeweiligen Schaderreger kann nicht ausgeschlossen werden.
12.2 Sofern wir Pflanzenschutzberatungen durchführen und Angaben zu Resistenzen machen, ist der Besteller verpflichtet, zunächst einen Test der empfohlenen Maßnahmen an einem Teil der Waren durchzuführen, wenn er sich dazu entscheidet, den Pflanzenschutzberatungen entsprechend zu verfahren. Erst nach erfolgreichem Testverlauf darf eine allgemeine Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Die Testpflanzen müssen unter identischen Bedingungen gehalten werden, wie die restlichen Pflanzen, die nach erfolgreichem Testverlauf Gegenstand der getesteten Pflanzenschutzmaßnahmen sein sollen. Für eine von uns durchgeführte Pflanzenschutzberatung haften wir vorbehaltlich der Einschränkungen in diesen Vertragsbedingungen nur, soweit zuvor ein ordnungsgemäßer Test durchgeführt wurde und vom Besteller nachgewiesen werden kann. Ziffer 11.3 findet entsprechende Anwendung.
12.3 Der Besteller hat hinsichtlich des Pflanzenschutzes die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Pflanzenschutzgesetzes zu beachten. Auch soweit wir Pflanzenschutzberatungen vornehmen, befreit dies den Besteller nicht von der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung.
12.4 Der Besteller führt die Kultivierung in eigener Verantwortung durch, insbesondere hinsichtlich der Auswahl und Verwendung von Wuchs- und Hemmstoffen, Düngern und Pflanzenschutzmitteln. Der Besteller hat darauf zu achten, dass die eingesetzten Mittel aufeinander abgestimmt sind. Wir weisen darauf hin, dass es zu Schäden kommen kann, wenn etwa Wuchs- und Hemmstoffe und Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt werden, die sich nicht vertragen. Für jegliche Schäden, die aus Fehlern bei der Kultivierung herrühren, übernehmen wir keine Haftung. Ziffer 11.3 findet entsprechende Anwendung.
12.5 Beschreibungen, Illustrationen, Anbauempfehlungen und sonstige Informationen, gleich welcher Form, von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, wie etwa Haltbarkeitsangaben, Aussaat-, Pflanz- und Erntetermine oder Angaben und Hinweise zu Aufzucht- und Kultivierungsbedingungen, beruhen so exakt wie möglich auf Praxis- und Versuchsverfahren. Wir lehnen in jedem Fall die Verantwortung für Schäden, die aus der Umsetzung oder Nutzung solcher Beschreibungen, Anbauempfehlungen oder sonstigen Informationen resultieren ab. Der Besteller trägt selbst das Risiko und die Verantwortung, ob Produkte und Anbauempfehlungen für den beabsichtigten Anbau unter den lokalen Bedingungen geeignet sind. Produktabbildungen in Katalogen, im Internet oder anderen Veröffentlichungen zeigen den Sortentyp der jeweiligen Sorte und nicht die Sorte als solche. Diese Abbildungen geben, weder ausdrücklich noch konkludent eine Garantie auf die Ernteergebnisse.

13. Schutzrechte, Lizenzen, Nachvermehrung

13.1 Die Nutzung der von uns verwendeten intellektuellen Eigentumsrechte einschließlich der gewerblichen Schutzrechte (Sortenschutz und Markenschutz), Urheberrechte und Bildrechte ist nur aufgrund eines Lizenzvertrages zulässig. Insbesondere die dem Sortenschutz unterliegenden Waren dürfen nur aufgrund eines Lizenzvertrages nachgezogen und vermehrt werden. Ein Lizenzvertrag ist gesondert zu schließen, ohne dass darauf ein Anspruch besteht; in diesem werden die Lizenzgebühren vereinbart. 13.2 Der Sortenschutz ergibt sich insbesondere aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Sortenschutzgesetz. Die Lieferung geschützter Sorten durch uns erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Kultivierung und des anschließenden Verkaufs; zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial oder zur Ausfuhr vermehrungsfähigen Materials in ein Land, das den Sortenschutz nicht gewährleistet, ist der Besteller nicht befugt, es sei denn, dies wird gesondert schriftlich vereinbart.
13.3 Treten beim Besteller Mutationen/Sports auf, hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten, uns Zugang zur Inaugenscheinnahme und Überprüfung zu gewähren und uns unaufgefordert Muster und Stecklinge der Mutationen zur Verfügung zu stellen.
13.4 Sollten dem Besteller aus dem Auffinden der Mutation vermeintliche Rechte zustehen, die er veräußern oder schützen lassen will, so ist er verpflichtet, uns hierüber im Vornhinein zu informieren. Wir behalten uns in jedem Fall vor, eigene Rechte an Mutationen geltend zu machen.
13.5 Im Falle eines Verkaufs ihm ggf. zustehender Rechte an Mutationen räumt uns der Besteller ein unwiderrufliches Vorkaufsrecht ein; im Falle eines geplanten Schutzes solcher Rechte verpflichtet er sich bereits jetzt, uns seine Rechte zum angemessenen Preis zur Abtretung und im Fall der Nichtübertragbarkeit zur ausschließlichen Lizensierung anzubieten.
13.6 Kommt insoweit eine Einigung über den angemessenen Preis i.S.d. vorstehenden Ziffer nicht zustande, so soll ein von der für uns zuständigen Landwirtschaftskammer benannter Sachverständiger diesen verbindlich bestimmen.
13.7 Der Besteller gestattet uns bzw. von uns beauftragten Dritten unwiderruflich, seine Anbauflächen nach vorheriger Ankündigung und Terminabsprache zu besichtigen, um die Einhaltung des Sortenschutzes zu überprüfen.
13.8 Der Besteller darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch uns keine Marken und Symbole benutzen, die von uns verwendet werden, um seine Produkte von denen anderer Rechtsträger oder Betriebe zu unterscheiden, oder Marken und Symbole benutzen, die nicht deutlich von unseren zu unterscheiden sind. Eine Ausnahme gilt für den Handel in Produktion in unserer Originalverpackung, versehen mit den von uns angebrachten Marken und Symbolen. Eine weitere Ausnahme gilt für den Fall, dass die Ware zusammen mit von uns stammenden Etiketten geliefert wurde. In diesem Fall dürfen die auf den Etiketten verwendeten Marken zur Erhaltung des hiermit verbundenen Corporate Designs nur durch Verwendung der mitgelieferten Etiketten für das mitgelieferte Material benutzt werden.
13.9 Wir weisen darauf hin, dass die GGN (GLOBAL G.A.P. Nummer) der Firma Volmary GmbH nur für die Produkte, die von der Volmary GmbH produziert wurden, verwendet werden darf. Stellen Sie sicher, dass die GGN nur den GLOBAL G.A.P. Richtlinien entsprechend und nicht missbräuchlich verwendet wird. Wählen Sie die bestmöglichen Praktiken bei der Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung der Produkte, z.B. Kennzeichnung von GAP-zertifizierten Produkten am Betrieb um eine Vermischung ausschließen zu können.

14. Erfüllungsort

14.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen uns und dem Besteller ist Münster i.W. (Deutschland).

15. Gerichtsstand

15.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht sowie die Anwendbarkeit sonstiger Kollisionsvorschriften, die zur Anwendbarkeit anderer Rechtsordnungen führen können einschließlich der sog. ROM-I-Verordnung (EG 593/2008 vom 17.06.2008), werden ausdrücklich ausgeschlossen.
15.2 Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Besteller ist - sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist - der Gerichtsstand Münster i.W. (Deutschland).

16. Salvatorische Klausel

16.1 Sollte eine der in diesen AGB enthaltenen oder eine sonstige Klausel eines zwischen uns und dem Bestellern geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine dieser in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommende Vereinbarung zu treffen.

Nur Notwendige speichern
Alle akzeptieren